Beiträgen zur privaten Krankenversicherung durch Grundsicherungsamt
Das LSG München – L 8 SO 26/11 hat am 19.07.2011 entschieden, dass der Träger der auch dann Aufwendungen zur privaten zu übernehmen hat, wenn der
Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif als “Basistarif” gewählt hat. Ein Tarifwechsel in den könne – trotz der rechtlichen Möglichkeit – nach den Vorschriften des SGB
XII jedoch nicht verlangt werden. Es bliebe aber dabei, dass nur die angemessenen Kosten übernommen werden. Das bedeute in den
meisten Fällen, dass lediglich die Kosten in Höhe des halben Basistarifs übernommen werden müssen.
Aus den Entscheidungsgründen (bearbeitet und gekürzt):
Die mit monatlichen Beiträgen von zirka 850 EUR versicherte Klägerin hat zwar einen Anspruch auf Übernahme von
Krankenversicherungsbeiträgen, aber nur im Umfang der Hälfte (264 EUR) des so genannten Basistarifs. Keine Rolle spielt hier die
Entscheidung des BSG vom 18.01.2011 in der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die Beiträge unterhalb des halben Basistarifes nur in
Höhe der nach dem SGB II erbrachten Aufwendungen (131,34 EUR) betrifft (so genannte Deckungslücke, die eher als eine
“Zahlungsanweisung” im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträger und Krankenversicherungsunternehmen anzusehen ist). (…)
Die Aufwendungen für die Erfüllung der Pflichten aus der Krankenversicherung der Klägerin werden nur übernommen, soweit sie im Sinne
von § 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII angemessen sind.
Der Begriff der Angemessenheit ist in § 32 SGB XII mit wirtschaftlichen Überlegungen verknüpft, nämlich auf tatsächliche Aufwendungen
und gleichzeitig bezogen auf die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII. Gerade in § 19 SGB XII kommt eine Begrenzung des
Sozialhilfeanspruchs aus wirtschaftlichen Überlegungen zum Ausdruck mit dem Begriff des “notwendigen Lebensunterhaltes”, welcher in §
27 SGB XII nochmals beschrieben ist. Dort ist bei den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens der unbestimmte Rechtsbegriff
des vertretbaren Umfanges genannt. Damit kommt zum Ausdruck, dass auf das allgemeine Leistungsniveau der abzustellen ist. Eine das Sozialhilfeniveau übersteigende
Hilfe kann nur beansprucht werden, wenn anders die Notlage nicht behebbar ist. (…)
Leistungen im so genannten Basistarif der substitutiven Krankenversicherung entsprechen dem Versorgungsniveau der Krankenbehandlung
nach dem SGB V. Nach § 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtgesetz (VAG) haben Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die
substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art,
Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Diese aufsichtsrechtlichen
Vorgaben sind vertragsrechtlich in § 193 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) normiert. (…)
Die Beklagte kann bei der Erfüllung des der Klägerin …
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