Beiträge zur Altersversorgung und der Sonderausgabenabzug
am 15.02.2006 von Blickpunkt Recht & Steuern
Der Bundesfinanzhof hält in einem heute veröffentlichten Beschluss die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen für verfassungsrechtlich unbedenklich:
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Durch das Alterseinkünftegesetz leitet der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die Besteuerung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen und anderen Altersvorsorgebezügen auf die sog. nachgelagerte Besteuerung über. Danach steigt der Besteuerungsanteil solcher Renten –abhängig vom Jahr des jeweiligen Rentenbeginns– von zunächst 50% schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100% an. Andererseits sind die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2005 mit einem Anteil von 60% abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich schrittweise bis zum Jahr 2025 auf 100%.
Mit dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss hat der 10. Senat des Bundesfinanzhofs eine erste Grundsatzentscheidung zum Alterseinkünftegesetz getroffen. Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer beantragt, die von ihm im Jahr 2005 zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten zu behandeln und deshalb einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Nach der Konzeption des Alterseinkünftegesetzes müsse er bei einem unterstellten Renteneintritt im Jahr 2038 seine zukünftigen Renteneinnahmen mit 98% versteuern. Seine Beitragszahlungen müssten deshalb auch zumindest mit 98% als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Renteneinkünften abziehbar sein.
Der BFH lässt in dem Beschluss die Frage, ob die …
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