Beischlaf im Urlaub, NJW 1995, 884
am 29.07.2005 von Andere Ansicht
Leider ist der Beitrag über die Entscheidung AG Mönchengladbach NJW 1995, 884 ff. über unharmonischen Intimverkehr als Reisemangel bei dem Datenbankcrash verloren gegangen. Deshalb poste ich ihn nochmal:
AG Mönchengladbach, Urteil vom 25.04.1991 - 5a C 106/91
Die Sache war die: Kläger und seine Lebensgefährtin hatten bei der Beklagten eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Doch welch Unglück! Der Kläger musste nach der Ankunft feststellen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gab, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen waren.
Bereits in der ersten Nacht, so der Kläger, waren hierdurch seine Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt.
Ein „friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis“ sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien.
Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.
Deshalb verlangte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3078 DM. Erhoffter Erholungswert, Entspannung und ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt.
Die Bekl. hatte Schwierigkeiten, die Klage ernst zu nehmen und bat um Klageabweisung.
Die Klage, so das AG ist zulässig. Der Beklagten sei zuzugeben, daß leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sehe allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gäbe.
In der …
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