Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren
Rechtslupe | 2. März 2010 — Im Mahnverfahren ist die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in der Regel selbst dann nicht geboten, wenn der Gegner an…
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 11.02.2010 (Az. IX ZB 175/07) kann dem Insolvenzverwalter kein Rechtsanwalt im Mahnverfahren beigeordnet werden, da dieses gerichtliche Verfahren nicht derart kompliziert ist, dass es zwingend der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Antragsgegner anwaltlich vertreten ist.
Einzige Aufgabe bei der Beantragung eines Mahnbescheids ist – prinzipiell korrekt vom Bundesgerichtshof festgestellt – die Bezifferung des verfolgten Anspruchs und dessen Individualisierung durch kurze Umschreibung. Hinzu kommt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gemäß § 703c Abs. 2 ZPO auf einem Formblatt zu erfolgen hat, auf welchem Belehrungen aufgedruckt sind, die das Ausfüllen des Formulars erleichtern. Es bedarf daher nicht zwingend der Beiordnung eines Rechtsanwalts, um einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zu stellen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit einer Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren, sondern betrifft nur für die gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwalts. Somit können – außerhalb wie innerhalb eines Insolvenzverfahrens – in Zukunft nur noch die Gerichtskosten, nicht jedoch die Anwaltskosten im Rahmen des Mahnverfahrens von der Staatskasse übernommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 114 ZPO und im Insolvenzverfahren zusätzlich diejenigen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen.
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» Vollständiger ArtikelErschienen 26. März 2010 auf http://www.becker-krueger.de/blog.
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