Beiordnung eines Notanwalts

Ist der Antrag einer Partei auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden, besteht für die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde bzw. – falls ein Rechtsmittel nicht gegeben ist – für die Anhörungsrüge kein Anwaltszwang.

Im Fall der ablehnenden Entscheidung über die begehrte Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 2 ZPO kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, da es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2011 – I ZA 1/11

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Themen: Anwaltszwang , Zivilprozess , Notanwalt
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 8. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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