Beinträchtigung der Lebensführung (vulgo: Stalking)
am 14.11.2005 von http://www.aktenvermerk.at
Schon im Juli 2005 hatte die Justizministerin “Keine Privilegierung von Gewalt in der Familie” gefordert. Nachdem Körperverletzungen sowieso schon immer Offizialdelikte waren, blieb also nur die Gefährliche Drohung, die bei Begehung im Familienkreis bisher privilegiert war (Ermächtigungs- statt Offizialdelikt). Dies soll folgerichtig mit dem nun vorgelegten Entwurf eines “Strafrechtsänderungsgesetzes 2006” geändert werden: Häufig ziehen Opfer von gefährlichen Drohungen nicht aus autonomen Motiven, sondern aufgrund äußerer Einflussnahme die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen nahe Angehörige nach § 107 Abs. 4 StGB zurück, weshalb der Entwurf die ersatzlose Aufhebung der prozessualen Begünstigung des Täters vorschlägt.
Darüber hinaus soll vor allem die “Beinträchtigung der Lebensführung” unter Strafe gestellt werden. Im heutigen Rechtspanorama der “Presse” beschäftigt sich Professor Venier (Strafrechtler aus Innsbruck) mit dem neu zu schaffenden §107a StGB. Sein Urteil fällt vernichtend aus: Straftatbestände müssen gesetzlich bestimmt sein. Jedermann soll erkennen können, welches Verhalten unter Strafe gestellt ist: der Bürger, um strafbares Verhalten zu vermeiden; der Richter, um nur solche Verhaltensweisen zu bestrafen, die das Gesetz erkennbar unter Strafe stellt. Ein unbestimmtes, zu vage formuliertes Strafgesetz ist eine Gefahr für den Bürger, weil es ihn der Willkür der Justiz ausliefert. Und es ist eine Zumutung für die Justiz, weil es sie mit einer Aufgabe belastet, die eigentlich Sache des Gesetzgebers wäre: die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu konkretisieren.
Der zu schaffende Paragraph im Wortlaut: § 107a. Wer einen anderen in dessen Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt, indem er beharrlich unbefugt
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu …
Stalking
Juristisches und Sonstiges / § 107a. Wer einen anderen in dessen Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt, indem er beharrlich unbefugt 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über…
Abschied vom strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot
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Handakte WebLAWg / § 238 Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzus…
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