Beihilfe zum Geheimnisverrat durch Journalisten?

Einen Abgrund von Landesverrat? Diese Sicht der Dinge des damaligen Bundeskanzlers Konrad Adenauer auf die SPIEGEL-Affäre, wollten sich die Bundesverfassungsrichter während der mündlichen Verhandlung des Falls “CICERO” Endes letzten Jahres nicht zu Eigen machen.

Doch die in den kommenden Wochen erwartete Antwort der Karlsruher Richter auf die Rechtsfrage, ob sich Journalisten der Beihilfe zum Geheimnisverrat strafbar machen können, hat das Potential, das Verhältnis von Pressefreiheit und Strafverfolgung ähnlich wegweisend zu bestimmen wie anno 1966 das SPIEGEL-Urteil. Dieser Beitrag stellt im Folgenden die während der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtspositionen dar, analysiert diese und wagt eine Entscheidungsprognose.

Der Sachverhalt

Zwei Einsatzgruppen des Bundeskriminalamtes (BKA) hatten am 12. September 2005 sowohl die Redaktionsräume des Monatsmagazins “Cicero” als auch das Archiv des Journalisten Bruno Schirra durchsucht und kistenweise Material beschlagnahmt, darunter auch eine komplette “physische Kopie” eines Redaktions-PC. Anlass war ein Bericht von Bruno Schirra über den Terroristen Abu Mussab Al-Sarkawi im genannten Magazin, in welchem er aus einem Dossier des BKA zitierte, der mit der Geheimhaltungsstufe “VS”, gleichbedeutend mit “nur für den dienstlichen Gebrauch”, versehen war. Diese Veröffentlichung begründete in Augen der Staatsanwaltschaft sowie des Amtsgerichts Potsdam den Anfangsverdacht einer strafbaren Beihilfe zum Geheimnisverrat, §§ 353b, 27 Strafgesetzbuch (StGB). Zu einer Verurteilung kam es wegen Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gleichwohl nicht. Allerdings wurde auch die Beschwerde gegen die Maßnahmen selbst vom Landgericht Potsdam wegen einem nicht hinreichend bedeutenden Grundrechtseingriff nicht zur Entscheidung angenommen.

Aufgeworfene Rechtsfragen

Die rechtlichen Problembereiche dieses Geschehens gliederte das Gericht während der mündlichen Verhandlung in drei Hauptkomplexe – angefangen mit der grundsätzlichen Frage, ob eine Beihilfe durch Journalisten, die ein Geheimnis nach Offenbarung veröffentlichen, überhaupt möglich ist. Würde dies verneint, so entfiele bereits der Anfangsverdacht, auf den sich die Ermittlungsbehörden berufen. In prozessualer Hinsicht spielten die Grundsätze des sogenannten SPIEGEL-Urteils eine Rolle, welches sich mit der Zulässigkeit von Maßnahmen gegenüber einem der Beihilfe verdächtigen Journalisten befasste, die sich auf die Ermittlung des Informanten richten. Im letzten Punkt wurde auf die Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahme im Hinblick auf die Pressefreiheit eingegangen.

Es wäre durchaus möglich, dass letztlich der prozessuale Komplex den Tenor des Urteils bestimmen wird. Zumal die Beschwerdegegner den Eindruck nicht zu beseitigen vermochten, dass zumindest die formelle Verfahrensweise der Ermittlungsbehörden rechtsstaatlichen …

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Themen: Cicero , Geheimnisverrat Stgb

Erschienen 15. Januar 2007 auf http://blog.juracity.de.

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