Beihilfe und Praxisgebühr

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV mindert sich die Beihilfe jeweils um einen Eigenbehalt von 10 € je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigen und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn und sobald eine ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistung in Anspruch genommen wird.

In dieser Höhe besteht daher kein Anspruch des Beamten auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV mindert sich die Beihilfe um einen Betrag von 10 € je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen, sofern – wie hier – kein Fall von § 12 Abs. 1 Satz 3 BhV gegeben ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BhV). § 12 BhV ist in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall anzuwenden, da die streitgegenständlichen Aufwendungen im ersten und zweiten Quartal des Jahres 2004 entstanden sind. Beihilferechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, zu beurteilen.

Die Beihilfevorschriften des Bundes verstoßen nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen und sind auch nicht deshalb nichtig. Sie sind für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 entstanden sind, weiterhin anzuwenden waren, soweit sie im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Dies ist in Bezug auf § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bestimmung insbesondere sowohl mit dem Alimentationsgrundsatz als auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht: So unterliegt der Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung der Beihilfe keinen Bindungen durch das Alimentationsprinzip. Für den Fall, dass Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amts-angemessenheit der Alimentation in Frage stellen, ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten. Auch das verfassungsrechtliche Fürsorgeprinzip verlangt nicht, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden oder von der Beihilfe nicht erfasste Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Wenn die pauschale Minderung der Beihilfe durch die sog. Praxisgebühr die finanziellen Möglichkeiten des Beamten überfordert, hat der Dienstherr mit der Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 BhV normative Vorkehrungen getroffen, die sicherstellen, dass dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind.

Der besonderen rechtlichen Form und Funktion der Beihilfevorschriften ist bei deren…

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Themen: Beihilfe , Praxisgebühr
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 8. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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