Beihilfe fürs Hörgerät

Die Beihilfe für Hörgeräte gibt es nach dem hier zugrunde liegenden Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover grundsätzlich nur bis zum Höchstbetrag. Der Kläger kann weiterhin keinen entsprechenden Anspruch direkt aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ableiten.

Entgegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04.03.2008 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17.09.2009, wonach die in den einschlägigen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zu den BhV des Bundes enthaltene Höchstgrenze für Hörgeräte nicht greifen soll urteilt hier das Verwaltungsgericht Hannover anders.

Die BhV des Bundes sind mit den dazu ergangenen Hinweisen des Bundesinnenministeriums auf den Fall des Klägers nicht mehr anzuwenden. Im Februar 2009 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten. Hörgeräte sind nunmehr aber nach § 25 Abs. 1 dieser Verordnung iVm. der Anlage 5 nur bis zum einem Höchstbetrag von 1.025,00 € je Ohr beihilfefähig. Im Übrigen wäre auch die alte Höchstbetragsregelung nach den früheren BhV nicht zu beanstanden gewesen.

Bereits im Urteil vom 11.08.2009 – in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Ansbach und des Bayrischen Verwaltungsgerichts gibt es grundsätzlich keine Bedenken gegen die Höchstbetragsregelung in den früheren Beihilfeverordnung des Bundes. Der Höchstbetrag soll die Beihilfestelle von einer aufwendigen Überprüfung im Einzelfall zur medizinischen Notwendigkeit einer besonders teuren Ausführung bzw. der digitalen Technik entlasten. Mehr als der Höchstbetrag ist nach den Beihilfevorschriften für Hörgeräte nicht beihilfefähig, auch wenn die Kosten für Hörgeräte regelmäßig höher sind.

Grundsätzlich sind die Dienst- und Versorgungsbezüge dazu bestimmt, den Lebensbedarf des Beamten oder Versorgungsempfängers und seiner Familie zu sichern. Auch die Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden mit einem Durchschnittssatz abgedeckt. Nur soweit die Aufwendungen den mit der generell geregelten Besoldung abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der Dienstherr durch die Gewährung von Beihilfen auszugleichen. Die Beihilfe ist daher eine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten ergänzend und in angemessenen Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Wegen des nur ergänzenden und in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte und Versorgungsempfänger auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz nur orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung darstellen. Entscheidet sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen, muss nach der ständigen …

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Themen: Beihilfe , Hörgerät

Erschienen 9. Februar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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