Beihilfe für Beamten-Viagra

Mit Urteil vom 20.04.2007 (Az. 10 A 11598/06.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden, dass einem Beamten Beihilfe zu den Aufwendungen für Viagra zu gewähren ist, wenn das Medikament wegen einer krankheitsbedingten Ereketionsstörung verordnet wurde. Die Beihilfestelle hatte die Kostenübernahme abgelehnt, da Kosten für die Behandlung von Erektionsstörungen in den Beihilfevorschriften generell ausgeschlossen sind. Der Beamte hatte nun in der Berufung Erfolg. Nach dem Bundesbeamtengesetz haben Beamte im Krankheitsfall Anspruch auf Beihilfe zur Ergänzung ihrer privaten Eigenvorsorge. In den Beihilfevorschriften dürfen bestimmte Medikamente und Behandlungsmethoden von der Beihilfe ausgeschlossen werden, nach Ansicht des Gerichts aber nicht bestimmte Krankheiten. Der Ausschluss der Behandlung einer Krankheit – hier der Erektionsstörungen als Folge einer Krebsoperation der Prostata – von der Beihilfefähigkeit sei nicht deshalb gerecht­fertigt, weil Viagra in Fällen, in denen keine Krankheit vorliege, zur Verbesserung der sexu­ellen Potenz benutzt werde ("Lifestyle-Mittel"). [...] Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. (Pressemitteilung Nr. 19/2007 vom 09.05.2007) via Netzeitung

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Themen: Pfalz , Viagra

Erschienen 10. Mai 2007 auf http://www.ra-blog.de.

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