Beigeordneten-Wahl ohne Aussprache

Auch für Gemeinderats-Mitglieder ist es hin und wieder wichtig, auf die Tagesordnung zu achten – und rechtzeitig Ergänzungen zu beantragen. Das wurde jetzt auch einem Mitglied des Verbandsgemeinderates Altenahr vom Verwaltungsgericht Koblenz ins Stammbuch geschrieben:

Der Kläger ist Mitglied des Verbandsgemeinderates Altenahr. In der Sitzung des Gemeinderats im Juli 2009 fand die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten statt. Nachdem die Bewerber für das Amt des ersten Beigeordneten, darunter der Beigeladene, vorgeschlagen worden waren, meldete sich der Kläger zur Wort und gab an, eine Frage an den Beigeladenen stellen zu wollen. Dieses Begehren wies der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zurück mit der Begründung, da man sich bereits im Wahlgang befinde, seien Fragen nicht mehr gestattet. Bei der anschließenden Stimmabgabe entfiel die Mehrheit der Stimmen auf den Beigeladenen.

Nachdem der Kläger erfolglos Beschwerde beim beklagten Land erhoben hatte, hat er im Klagewege die Wahl des Beigeladenen zum Beigeordneten angefochten. Hierzu machte er geltend, sein Rederecht sei ihm rechtswidrig entzogen worden. Die Klage blieb jedoch vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg:

Die Wahl sei, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Rederecht eines Ratsmitglieds könne zwar nicht grundsätzlich entzogen, jedoch ausgestaltet und insofern eingeschränkt werden. Hierzu zählten auch Einschränkungen durch die im Vorfeld der Sitzung beschlossene Tagesordnung des Gemeinderates. Unter den hier vorgesehenen Tagesordnungspunkt „Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten” falle jedoch nicht das vom Kläger geltend gemachte Recht, nach dem Wahlvorschlag und unmittelbar vor der Abstimmung Fragen an die Kandidaten zu stellen. Eine Aussprache bzw. Diskussion im Anschluss während des Wahlvorgangs sei in den gesetzlichen Bestimmungen nämlich nicht vorgesehen. Da der Kläger…

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Themen: Koblenz , Wahl Ohne Aussprache


Erschienen 10. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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