Bei Zahlungsunfähigkeit liegt der Tatbestand nach § 266a StGB grundsätzlich nicht vor
am 07.03.2007 von InsoBlog.de
In fast jedem Insolvenzverfahren mit gewerblichem Hintergrund melden die Krankenkassen zur Tabelle Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle an. Dabei werden Ansprüche gemäß § 266a StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht.
Der BGH hat sich dazu geäußert, wann ein solcher Anspruch vorliegt:
In den Tatsacheninstanzen hat der Beklagte geltend gemacht, er sei in dem fraglichen Zeitraum zahlungsunfähig gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Es hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten für unerheblich gehalten, weil er fremdes Geld zu verwalten gehabt habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Alleiniger Schuldner des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung ist gemäß § 28 Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber. Damit fehlt es an einem Treuhandverhältnis des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern (BGHZ 149, 100, 105 f; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291; BGHSt 47, 318, 319). Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor (BGHZ 134, 304, 307; BGH, Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, ZIP 2006, 2127; BGHSt 47, 318, 320).
Wo ein “grundsätzlich” steht, ist die Ausnahme allerdings nicht weit:
Allerdings kann dieser Tatbestand auch dann verwirklicht werden, wenn der Handlungspflichtige zwar zum Fälligkeitstag zahlungsunfähig, sein pflichtwidriges Verhalten jedoch …
Bei Zahlungsunfähigkeit keine Strafbarkeit nach § 266a StGB, aber…
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