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Bei Zahlungsunfähigkeit keine Strafbarkeit nach § 266a StGB, aber…

am 05.03.2007 von http://www.juragebirge.de

In meinem Fortsetzungsroman “Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung” (Teil I u. Teil II) ist ja bereits angeklungen, daß den Geschäftsführer einer GmbH (wie jeden anderen Arbeitgeber auch) eine strafrechtliche Haftung nach § 266a StGB treffen kann, wenn er es unterläßt, rechtzeitig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstellen zu zahlen.
Der § 266a StGB ist ein sog. Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Das bedeutet, daß bei Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 266a StGB nicht nur der Staatsanwalt vor der Tür steht, sondern auch die Krankenkasse, die vergeblich auf Zahlungseingänge gewartet hat. Neben einer Geld-, seltener einer Haftstrafe, erwartet den Geschäftsführer damit auch eine persönliche Haftung in Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge.
Übersteigen diese Forderungen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers und beantragt er deshalb ein Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen, kann die Krankenkasse ihre Haftungsforderung als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle anmelden. Mißliche Folge einer solchen Anmeldung ist, daß diese Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung, welche ja für den Schuldner in der Regel Ziel des Insolvenzverfahrens ist, erfaßt werden.
Der BGH hatte nun einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Ein selbständiger Unternehmer führte die Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer nicht ab, weil er zahlungsunfähig war. Er beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Krankenkasse meldete eine Forderung aus unerlaubter Handlung an. Dieser Anmeldung widersprach der Unternehmer, woraufhin sich die Krankenkasse durch die Instanzen prozessierte und letztlich beim BGH scheiterte.
Mit seinem Urteil vom 18.01.2007, Az. IX ZR 176/05, stellte dieser noch einmal klar, daß der objektive Tatbestand des § 266a StGB nicht erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, er die Beiträge also gar nicht bezahlen kann. Da § 266a StGB damit nicht erfüllt war, konnte die Krankenkasse auch keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren anmelden.
Was auf den ersten Blick wie eine Haftungserleichterung aussieht, ist jedoch mit Vorsicht zu genießen. Oft genug kommt es z.B. vor, daß Geschäftsführer einer GmbH Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen, obwohl Zahlungsunfähigkeit (noch) nicht vorliegt. Außerdem bestätigt der BGH seine Auffassung, wonach § 266a StGB trotz Zahlungsunfähigkeit erfüllt sein kann, wenn es der Arbeitgeber bei den ersten Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen. Als solche Maßnahmen nennt das Gericht die Aufstellung eines Liquiditätsplans, die Bildung von Rücklagen o. das Absehen von der Auszahlung des vollen Nettolohns zugunsten der vollständigen Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge.

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