Bei Widerruf eines Fernhandelskaufs hat der Verkäufer auch die Hinsendekosten der Ware zu tragen
am 07.07.2006 von http://www.schindlerboltze.de/weblog
Werden unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln Waren verkauft – typischerweise über Internet oder Telefon -, so steht dem Käufer als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§312d Abs. 1, 355 BGB zu.
Zwar hat der Gesetzgeber in §357 Abs. 2 BGB ausdrücklich bestimmt, dass der Verkäufer bei einem wirksamen Widerruf des Kaufvertrags grundsätzlich die Rücksendekosten zu tragen habe (Ausnahme bei einem Warenwert unter 40 EUR). Über die Hinsendekosten, also die Versandkosten bei der Zusendung der Ware, schweigt sich das Gesetz jedoch aus.
Daher ist es nicht überraschend, wenn diese Frage seit jeher in Rechtsprechung und juristischer Literatur kontrovers beurteilt wird.
Jüngstes Urteil zu dieser Frage ist das des LG Karlsruhe vom 19.12.2005 (Az. 10 O 794/05).
Das Landgericht Karlsruhe stellte fest, dass einem Verbraucher bei einem Widerruf des Kaufvertrags auch die Hinsendekosten zu erstatten sind. Das Gericht entnimmt dies dem eindeutigen Wortlaut der zugrunde liegenden Fernabsatzrichtlinie, denn nach Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FernabsatzRL seien nämlich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten; die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen habe der Lieferer im Fall des Widerrufs kostenlos zu erstatten.
Das Landgericht Karlsruhe führt ferner aus, dass andernfalls auch gerade bei geringwertigen Waren die Gefahr bestünde, dass der Verbraucher von der Ausübung seiner Widerrufs- und Rückgaberechte abgehalten würde; dies würde dem von der FernabsatzRL bezweckten Schutz widersprechen.
Auch die Konstruktion eines vom Kaufvertrag getrennten eigenständigen Versendungsvertrag lässt das Gericht nicht gelten. Denn beim Versandhandelskauf wäre eine Aufspaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer und Verbraucher in …
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