Bei Wendemanöver spricht Anscheinsbeweis für Unfallverursachung durch Wendenden

Das AG München hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem es zu einem Unfall zwischen einem wendenden und einem links überholenden PKW gekommen war (Urteil vom 23.09.2009, Az.: 345 C 15055/09).

Der Wendende wollte eine Kreuzung für das Wendemanöver nutzen, übersah jedoch einen von hinten kommenden PKW, der ihn links überholen wollte. Der Wendende wollte sodann 50% des Schadens vom Überholenden ersetzt haben, da dieser schließlich aufgefahren sei.

Dem hat das AG München eine Absage erteilt:

Ereigne sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Schließlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass er keinem anderen schadet. Eine Mithaftung komme nur in Betracht, wenn der Überholende dieses Fahrmanöver bei unklarer Verkehrslage ausführt, da bei einem solchen Verkehrsgeschehen ein Überholen grundsätzlich verboten ist.

Die unklare Verkehrslage konnte der K…

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Themen: Verkehrsunfall , Wendemanöver

Erschienen 31. Mai 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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