Bei Verdacht gefeuert? Was ist eine Verdachtskündigung?

Bei Verdacht gefeuert? Was ist eine Verdachtskündigung?

Kann man nur aufgrund eines Verdachts gekündigt werden? Ja, kaum zu glauben, aber wahr. Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schon dann außerordentlich oder ggfs. ordentlich kündigen, wenn ein begründeter Verdacht, zB. auf eine strafbare Handlung, wie der Diebstahl von Firmeneigentum vorliegt. Man spricht dann von einer sog. Verdachtskündigung.

Was steckt hinter der Verdachtskündigung?

Jedes Arbeitsverhältnis basiert auf ein gegenseitiges Vertrauen. Deshalb kann auch der Verlust dieses Vertrauens einen Grund zur Kündigung darstellen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Interessen des einen Vertragsteils dem anderen Vertragsteil nicht mehr zuzumuten ist. Faktisch ist bei der Verdachtskündigung die Vertrauensgrundlage zuvor entfallen. Dies erlaubt den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Wichtig ist, dass die Verdachtskündigung eben keine Kündigung wegen z.B. einer nachgewiesenen Straftat ist. Von diesen Sachverhalten ist die Verdachtskündigung abzugrenzen, denn bei der Verdachtskündigung wird eben nicht, wie bei der normalen Kündigung, aufgrund eines erwiesenen Sachverhalts gekündigt, sondern allein aufgrund eines bloßen Verdachts. Man unterscheidet von daher die Verdachtskündigung von einer sog. Tatkündigung.

Es ist zulässig, wenn der Arbeitgeber z.B. weil er eine Straftat des Arbeitnehmers für erwiesen hält, zunächst eine Tatkündigun ausspricht und hilfsweise eine Verdachtskündigung.

Was sind die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung?

Eine Verdachtskündigung ist ein schwerwiegender Eingriff. Es ist nachvollziehbar, dass diese nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer nur deshalb seinen Arbeitsplatz verliert, weil z.B. zu Unrecht ein Verdacht gegen ihn besteht.

Es sind hier zunächst die Grundsätze einer verhaltensbedingten Kündigung zu beachten.

Folgende Voraussetzungen müssen zusätzlich vorliegen:

dringender Tatverdacht, der auf objektive Tatsachen gestützt ist erhebliche Vertrauensstörung, Ausschöpfung aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen Anhörung des Arbeitnehmers, Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Bei der Verdachtskündigung muss es sich um sehr schwerwiegende Verfehlungen, wie z.B. den Diebstahl von Firmeneigentum, handeln und auch muss die Angelegenheit dringend sein. Die Rechtsprechung fordert auch immer einen Zusammenhang zur Tätigkeit des Arbeitnehmers. Der Verdacht “müsse nachteilige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers …

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Themen: Diebstahl , Abmahnung , Arbeitnehmer , Verhaltensbedingte Kündigung , Verdachtskündigung , Anwalt Arbeitsrecht Berlin , Rechtsberatung Arbeitsrecht , Sexuelle Belästigung , Kündigung Aufgrund Des Verdachts , Tatkündigung , Verdacht Auf Diebstahl Kündigung

Erschienen 4. August 2009 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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