Bei Trennung – wer zahlt die Kindergartenkosten?
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem mit der Frage
beschäftigt, ob der für einen ganztägigen
Kindergartenbesuch einen Mehrbedarf des Kindes begründet und ob der barunterhaltspflichtige Vater hierfür aufzukommen hat oder der
Vater nur den üblichen Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zu zahlen hätte.
Die erwerbstätige Mutter hatte verlangt, dass sich der an den Kosten des Kindergartenbesuchs beteiligt.
Das zunächst zuständige Amtsgericht hat die Klage der Kindesmutter abgewiesen, auch das Oberlandesgericht sah keinen Anspruch der
Kindesmutter auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten.
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens würden durch den vom
Kläger gezahlten Unterhalt zuzüglich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils gedeckt. Soweit darüber hinaus Kosten für den
ganztägigen Besuch der Einrichtung entstünden, handele es sich um berufsbedingten Aufwand der Mutter, denn das besuche insoweit den Kindergarten, damit die Mutter einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
Dieser Argumentation ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten.
Nach seiner Auffassung sind die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des
betreuenden Elternteils dar. Wesentlich sei, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob halbtags oder ganztags, in erster Linie
erzieherischen Zwecken diene. Die Aufwendungen hierfür seien daher zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der
Erziehung umfasse. Allerdings so der BGH in seinem Urteil vom 05.03.2008 (XII ZR 150/05) begründeten die Kindergartenkosten einen
Mehrbedarf, d. h. einen über den laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, aber nicht in vollem Umfange. Soweit diese Kosten für den
halbtägigen Besuch anfielen, seien sie grundsätzlich in dem laufend bezahlten Kindesunterhalt enthalten.
Einen Mehrbedarf erkannte der BGH deshalb allein in den Kosten, die den Aufwand für den halbtägigen Kinde…
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