Bei Transport neben Veruteilung wegen Besitzes von BTM keine zusätzliche Veruteilung wegen Fahrens unter Drogeneinfluß nach § 24a StVG

In dem vom BGH am 8. Juni 2011 (4 StR 209/11) entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht den Angeklagten u.a. wegen Besitz von Betäubungsmittel verurteilt und ihn daneben auch noch wegen der Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Drogeneinfluß gem. § 24a StVG zu einer Geldbuße von 500,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Die Bußgeldrechtliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 500,00 € hob der BGH auf, ließ jedoch das Fahrverbot bestehen.

Seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof u.a. wie folgt begründet:

Nach § 21 I S. 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgründe (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der “Drogenfahrt” diente dazu, die vom Angeklagten in Sch. erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach M. zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilun…

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Themen: Drogen , Fahrerlaubnis , Bgh , Owig , Verkehr , Btmg , § 24a Stvg , Bundesgerichtshof , Besitz , Landgericht , Kokain , Anm , Fahrverbot , Betäubungsmittel , - Strafrecht , § 21 Owig

Erschienen 7. Juli 2011 auf http://www.sokolowski.org/.

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Beschluss des 4. Strafsenats vom 8.6.2011 - 4 StR 209/11 -