Bei Raucherpausen das Ausstempeln nicht vergessen

Sieht eine betriebliche Regelung vor, dass Raucherpausen nur außerhalb des Gebäudes stattfinden dürfen und dafür ausgestempelt werden muss, kann ein (wiederholter) Verstoß dagegen sogar die fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 07.05.2010 - 10 Sa 712/09).

Das Gericht betont, der Arbeitgeber dürfe das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen. Raucher würde auch nicht unverhältnismäßig durch die Pflicht belastet, bei Raucherpausen auszustempeln. Da die Raucher während der Zigarettenpause keine Arbeit leisteten, sei die Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt. Bestehe eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bediene ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasse er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Dies begründe einen "wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits mehrfach einschlägig abgema…

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Themen: Kündigung , Rauchen , Raucher , Außerordentliche Kündigung , Raucherpause
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 9. August 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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