Bei einer normalen Bedarfsgemeinschaft kann davon ausgegangen werden, dass die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließen.

§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II Zur Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II aufgrund der Rechtsprechung des BSG , Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 39/09 R-. Bei einer normalen Bedarfsgemeinschaft kann davon ausgegangen werden, dass die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließen. Entfällt aber ein Anteil des Gesamtbedarfs auf ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das diesen Anspruch nicht realisieren kann, ist die Deckung des nach dem SGB II bestehenden Gesamtbedarfs nicht mehr gewährleistet. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei gemischten Bedarfsgemeinschaften in dieser Konstellation in Kauf nehmen wollte, dass durch die anteilige Verteilung des Gesamtbedarfs eine Lücke in der Bedarfsdeckung verbleibt . Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, in diesen Fällen entgegen dem Wortlaut der Vorschrift, dass § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nur für die leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anwendung findet. Nur das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen ist auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Anteil ihres individuellen Bedarfs am Gesamtbedarf zu verteilen. Ansonsten würden Hilfebedürftige, die mit einer Person zusammenleben, die vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist, schlechter stehen als Hilfebedürftige, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen leben . Das BSG hatte mit Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 39/09 R ausgeführt, dass das Verhältnis des Bedarfs des einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieds zum Gesamtbedarf im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB II zu ermitteln sei, um danach den entsprechenden Anteil des Einzelnen am zu berücksichtigenden Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Angesichts dieser knappen Ausführungen ist es schlichtweg nicht vorstellbar, dass das BSG seine allerdings bei einem Altersrentner in einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber einer BaföG-Bezieherin im vorliegenden Fall entwickelte Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II völlig aufgeben wollte. Schließlich sind beide Fallkonstellationen ähnlich, beide d. h. sowohl der Altersrenter als auch die BaföG-Bezieherin sind gemäß § 7 Abs. 4 und Abs. 5 vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Es liegt also eine vergleichbare Problematik vor. In beiden Fällen gebietet es Art. 3 Abs. 1 GG entgegen dem Wortlaut der Vorschrift, § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nur für die leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgem…

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Themen: Sgb II , Bsg
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 21. Juli 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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