Bei Lehrer mit kinderpornographischen Dateien bleibt Vertrauensverlust trotz Therapie
Bei einem liegt ein außerdienstliches vor, das seiner Eigenart nach geeignet ist,
die in § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG genannten Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erfüllen, wenn der Lehrer
sich auf seinem privaten Computer kinderpornografische Dateien verschafft und sie besitzt.
Ein läßt sich
nicht nur durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer
Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig machen, wenn eine Prüfung im Einzelfall ergibt, dass ein Lehrer das Vertrauen in
seine pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials, das nach Abwägung aller be-
und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 LDG zu qualifizieren ist.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtshof Baden-Württembemberg bestehen in dem hier entschiedenen Fall keine Bedenken gegen
die formelle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung. Insbesondere ist die Disziplinarverfügung von der zuständigen Stelle erlassen
worden, nachdem der zum Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Regierungspräsident (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 3 LDG, § 4 Satz 2
BeamtZuVO) die Leitung der Abteilung Schule und Bildung beim Regierungspräsidium mit der Wahrnehmung von disziplinaren Aufgaben und Befugnissen durch Schreiben vom 12.09.2005
beauftragt hat und hier die untere Disziplinarbehörde die angefochtene Disziplinarmaßnahme ohne Zustimmung der höheren
Disziplinarbehörde nach § 31 LDG aussprechen konnte.
Die angegriffene Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Der Kläger durfte aus dem Dienst entfernt werden. Nach
§ 31 Abs. 1 Satz 1 LDG wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen
des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Satz 1 Satz 2 LDG ist bei
der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben. Der Kläger hat ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen.
Er war zum Zeitpunkt der polizeilichen Hausdurchsuchung im Besitz von mindestens 3.000 kinderpornografischen Bildträgern, die den
sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, und hat es unternommen, sich den
Besitz solcher Schriften zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die auf den Besitz
kinderpornografischer Bilder bezogenen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts vom 13.01.2009
der Entscheidung im gemäß § 14 Abs. 2 LDG ermessensfehlerfrei zu Grunde gelegt werden konnte. Der
Kläger hat hiergegen im Berufungsverfahren und in der mündlich…
»
Vollständiger Artikel