Bei Lehrer mit kinderpornographischen Dateien bleibt Vertrauensverlust trotz Therapie

Bei einem Lehrer liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen vor, das seiner Eigenart nach geeignet ist, die in § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG genannten Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erfüllen, wenn der Lehrer sich auf seinem privaten Computer kinderpornografische Dateien verschafft und sie besitzt.

Ein Vertrauensverlust läßt sich nicht nur durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig machen, wenn eine Prüfung im Einzelfall ergibt, dass ein Lehrer das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 LDG zu qualifizieren ist.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtshof Baden-Württembemberg bestehen in dem hier entschiedenen Fall keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung. Insbesondere ist die Disziplinarverfügung von der zuständigen Stelle erlassen worden, nachdem der zum Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Regierungspräsident (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 3 LDG, § 4 Satz 2 BeamtZuVO) die Leitung der Abteilung Schule und Bildung beim Regierungspräsidium Stuttgart mit der Wahrnehmung von disziplinaren Aufgaben und Befugnissen durch Schreiben vom 12.09.2005 beauftragt hat und hier die untere Disziplinarbehörde die angefochtene Disziplinarmaßnahme ohne Zustimmung der höheren Disziplinarbehörde nach § 31 LDG aussprechen konnte.

Die angegriffene Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Der Kläger durfte aus dem Dienst entfernt werden. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Satz 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen.

Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben. Der Kläger hat ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen.

Er war zum Zeitpunkt der polizeilichen Hausdurchsuchung im Besitz von mindestens 3.000 kinderpornografischen Bildträgern, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, und hat es unternommen, sich den Besitz solcher Schriften zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die auf den Besitz kinderpornografischer Bilder bezogenen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts vom 13.01.2009 der Entscheidung im Disziplinarverfahren gemäß § 14 Abs. 2 LDG ermessensfehlerfrei zu Grunde gelegt werden konnte. Der Kläger hat hiergegen im Berufungsverfahren und in der mündlich…

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Themen: Therapie , Stuttgart , Lehrer , Kinderporno , Entfernung Aus Dem Dienst , Disziplinarverfahren , Beamtentätigkeit , Dienstvergehen , Vertrauensverlust
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 26. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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