Bei einer Kündigung findet die Sozialauswahl im “gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen” statt

Die 26. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 07.09.2010 darauf hingewiesen, dass dann wenn mehrere Unternehmen einen gemeinschaftlichen Betrieb bilden, die Sozialauswahl auf den gesamten Betrieb zu erstrecken ist. Gleichzeitig setzt die Einbeziehung von Arbeitnehmern eines anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmens ein entsprechendes Direktionsrecht des Arbeitgebers auf Zuweisung der Tätigkeit voraus

Im Ergebnis kann die Auswahl dazu führen, dass der Mitarbeiter im Unternehmen A gekündigt wird und nicht der Mitarbeiter im Unternehmen B und das obwohl beiden einen jeweils anderen Arbeitgeber haben.

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Erschienen 28. Oktober 2010 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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