Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigungsschutz direkt!
am 18.03.2008 von Wagner Halbe Rechtsanwälte Blog
Bei Erhalt einer Kündigung gilt es, keine Zeit zu verlieren. Fristen sind zu wahren, Ansprüche zu sichern. Ihre Verhandlungsposition gegenüber dem kündigenden Arbeitgeber ist nachhaltig zu stärken.
So ist eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen ab Kündigungszugang durch Schriftsatz beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Eine nicht vom Geschäftsführer oder Personalleiter des kündigenden Arbeitgebers in Schriftform ausgesprochene Kündigung ist unter Hinweis auf eine fehlende Vollmacht unverzüglich zurückzuweisen.
Wir vertreten Ihre Rechte im Kündigungsfall – schnell, unbürokratisch und effizient! Wenn Sie uns anrufen, haben Sie ohne nervige Warteschleife direkt einen unserer Rechtsanwälte am Apparat und können gleich zur Sache kommen (Direktwahl: 0221 / 460 233 13).
Nach dem gemeinsamen Beratungsgespräch, das selbstverständlich auch persönlich erfolgen kann, werden wir umgehend die rechtlich gebotenen und zur Erreichung Ihrer Ziele erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Kündigungsschutzklage wird, soweit zur Sicherung Ihrer Rechte erforderlich, in der Regel noch am gleichen Tag gefertigt und fristwahrend bei Gericht eingereicht.
Die hierdurch entstehenden Prozesskosten lassen sich gegebenenfalls über Prozesskostenhilfe oder aber über eine von Ihnen abgeschlossene Rechtsschutzversicherung bestreiten. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. die Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen wir für Sie. Als Ihr Anwalt dienen wir ausschließlich Ihren Interessen. Gemeinsam setzen wir Ihre berechtigten …
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Nachwirkender Sonderkündigungsschutz auch für Ersatzmitglieder des Betriebsrats
Wagner Halbe Rechtsanwälte Blog / Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen Betriebsratsmitglieder während ihrer Amtszeit erhöhten Kündigungsschutz. Sie sind grundsätzlich nur aus wichtigem Grund kündbar. Zudem ist die vorherige Zustim…
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