Bei Interessenausgleich und Sozialplan sind Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, die mehr als 3 Monate beschäftigt werden

1. Für die Ermittlung des Schwellenwerts nach § 111 BetrVG sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen beschäftigt werden, zu berücksichtigen, obwohl sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen. 2. Der Arbeitgeber hat im Falle einer Betriebsänderung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gemäß § 111 Satz 1 BetrVG mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu beraten. 3. Unterlässt der Arbeitgeber die gebotene Beratung mit dem Betriebsrat, haben Arbeitnehmer, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren, einen Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG).

BAG 18.10.2011 – 1 AZR 335/10 -

Der Fall / Pressemitteilung des BAGDer Arbeitnehmer beschäftigte regelmäßig 20 eigene Arbeitnehmer sowie seit Anfang November 2008 eine Leiharbeitnehmerin. Ende Mai 2009 kündigte sie die Arbeitsverhältnisse aller elf gewerblichen Arbeitnehmer. Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich lehnte sie ab. Der infolge dieser Betriebsänderung entlassene Kläger verlangte deswegen einen Nachteilsausgleich. Das Landesarbeitsgericht hat – anders als das Arbeitsgericht – die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klä…

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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 19. Oktober 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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