Bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss haftet der Alkoholsünder nicht immer alleine
Auch wenn ein Autofahrer infolge einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verschuldet, muss er nicht
zwangsläufig für den vollen Schaden einstehen.
Ein Mitverschulden des Unfallgegners kann die Haftung des Alkoholsünders ganz erheblich mindern. In einem interessanten Rechtsstreit
beurteilten die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgarts die Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoss zwischen einem
alkoholbedingt fahruntüchtigen Autofahrer und einem ihm entgegenkommenden Fahrer, welcher entgegen dem Rechtsfahrgebot seine Fahrbahn
ganz links befuhr (OLG Stuttgart Urteil vom 26.10.2006, 13 U 74/06; 13 U 74/2006).
Der Fall
Ein Autofahrer war mit 1,49 Promille im Straßenverkehr unterwegs. Aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit lenkte er sein
Fahrzeug teilweise auf die Gegenfahrbahn und verursachte dadurch einen Zusammenstoß mit einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug. Das
entgegenkommenden Fahrzeug befuhr zum Zeitpunkt der Kollision die eigene Fahrspur äußerst links „hart an der Mittellinie“.
Durch den Unfall wurde der Alkoholsünder verletzt und sein Fahrzeug schwer beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von
7.000,00 Euro. In dem gerichtlichen Verfahren verlangte der trinkfreudige Kläger Schadensersatz, eine weitergehende
Nutzungsausfallentschädigung, die Erstattung aller An- und Abmeldekosten, eine Auslagenpauschale, zusätzlichen Lohnausfall,
Schmerzensgeld und andere Schadensersatzpositionen und bekam schließlich teilweise Recht.
Die Entscheidung
Im Rahmen der Urteilsfindung prüften die Richter eine mögliche Haftungsverteilung zwischen den beiden Unfallbeteiligten. Hierbei
wogen sie das wechselseitige Verschulden der Unfallbeteiligten genau gegeneinander ab.
Zunächst betonten die Richter, dass der Unfall durch den Alkoholsünder grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Alleine die
Tatsache, dass ein Fahrzeugführer ohne verkehrsbedingten Grund auf die Gegenfahrbahn gerät, ließe den Schluss zu, dass der Fahrer die
ihn treffenden Sorgfaltsanforderungen in einem besonders schweren Maße verletzt habe, so dass sein Verhalten als grob fahrlässig
anzusehen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Fahrer sein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit lenkte. Die
Blutalkoholkonzentration betrug schließlich bei Fahrtantritt 1,49 Promille. Wer sich in diesem Zustand an das Steuer eines Fahrzeuges
setze und dadurch einen Unfall verursache, handele grob fahrlässig. Das Verschulden des angetrunkenen Fahrers sei daher als besonders
schwerwiegend einzustufen.
Trotz dieser besonders schwerwiegenden Verstöße des Promille-Sünders sei seine alleinige Haftung jedoch nicht gerechtfertigt. Bei der
Abwägung des Verschuldens sei auch die verkehrswidrige Fahrweise des anderen Unfallbeteiligten zu berücksichtigen. Schließlich habe
der andere Fahrer gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Aufgrund dieser
verkehrswidrigen Fahrweise träfe den entgegenkommenden Fahrer ein Mitverschulden. Das Gericht stellte sodann den folgenden Leitsatz
auf:
Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem
Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer bzw. Halter des
entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen
Mitverschuldensanteil von 20 % anrechnen lassen.
Aufgrund dieser Entscheidung konnte der Alkoholsünder zumindest 20% seines eigenen Schadens von dem anderen Unfallbeteiligten und der
dahinter stehenden Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen.
Das Fazit
Bei vielen Verkehrsunfällen wird häufig ein möglicher Mitverschuldensanteil der anderen Unfallbeteiligten übersehen. Hierdurch
entgehen dem Unfallgeschädigten oft ganz erhebliche Schadensersatzansprüche. Gerade in Fällen mit unklarer Haftungslage und einem
möglichen Mitverschulden der anderen Unfallbeteiligten, lohnt sich die Beratung durch einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt.
Er sorgt dafür, dass Ihre möglichen Schadensersatzansprüche beachtet und optimal umgesetzt werden. Hierbei kommt dem Geschädigten zu
Gute, dass die entstehenden Rechtsanwaltskosten oftmals ganz oder teilweise von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen
werden.
Der Autor ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte in Köln und
berät Unfallopfer, Verursacher und Versicherungen in allen Fällen des Verkehrsrechts. Bei Anregungen oder Fragen zu diesem
Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail direkt an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden. Weitere Informationen erhalten
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