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Bei Eigenbaumaßnahmen besteht kein Unfallversicherungsschutz

am 30.07.2004 von Heinicke und Kollegen

Wer in Eigenregie ein Haus baut, ist weder kraft Gesetzes noch kraft Satzung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Eine Haftung der Unfallversicherung für Nichtversicherte kommt nur in Betracht, wenn ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch des geschädigten Bauherren gegen den beim Bau mithelfenden Schädiger nicht ausgeschlossen ist. Insoweit gelten die Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entsprechend. Danach scheidet eine Haftung für fahrlässig verursachte Schäden aus. Der Schädiger war im Rahmen der Eigenbauarbeiten wie ein Beschäftigter gem. § 2 Abs.2 SGB VII tätig. Insoweit ist eine Haftung entsprechend den Grundsätzen zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zivilrechtlich ausgeschlossen. Diese Grundsätze sind anwendbar, weil wie im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer auch zwischen dem privaten Bauherren und der arbeitnehmerähnlich tätigen Person die Betriebsgefahr verantwortlich durch den Bauherren gesetzt worden ist und er sich auch die Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingung zurechnen lassen muss. Nach den Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung ist eine Haftung des Arbeitnehmers wegen fahrlässig verursachter Schäden ausgeschlossen.
(Urteil des BSG vom 24.6.2003, Az.: B 3 U 39/02 R)

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