Bei Ehen von kurzer Dauer ist die Zahlung von Ehegattenunterhalt unbillig - aber was ist "kurz"?

Der BGHhat nocheinmal zu Unterhaltsbeschränkung nach § 1579 Nr. 1 BGB Stellunggenommen. Nach dieser Vorschrift kann ein Unterhaltsanspruch beschränkt oderversagt werden, wenn die Ehe von kurzer Dauer war und die Zahlung von Unterhaltdeshalb grob unbillig wäre. Schon imJahre 1999 hatte er sich insoweit grob festgelegt (BGH FamRZ 1999, 710, 711ff.); diese Rechtsprechung hat ihr jetzt wieder bestätigt (Urteil vom30.03.2011, Az XII ZR 3/09 = FamRZ 2011, 791) . Habe die Ehe von derEheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags nicht mehr als zweiJahre gedauert, sei sie in der Regel als " kurz" anzusehen. Habe sielänger als drei Jahre gedauert, sei sie in der Regel nicht mehr "kurz". Dabeiweist der BGH einerseits daraufhin, dass von diesen Zeitvorgaben im Einzelfallaus Billigkeitsgründen abgewichen werden darf (näher hierzu Palandt, § 1579 BGBRz. 7: Es kommt auf das Maß der Verflechtung der beiderseitigenLebenssituationen der Ehegatten und ein…

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Themen: Unterhalt , Bgb , Kürzung , § 1579 Bgb , Kurze Ehezeit , Unterhaltskürzung

Erschienen 23. Juni 2011 auf http://fokus-familienrecht.blogspot.com.

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