Bei alternativ gegebenem Rechtsbehelf ist die Gehörsrüge unstatthaft
am 12.12.2006 von http://info.folkertjanke.de
Die Gehörsrüge als außerordentlicher Rechtsbehelf nach § 321 a ZPO ist nur dann statthaft und damit zulässig, wenn gegen das Urteil (des Berufungsgerichts) ein anderer Rechtsbehelf – wie z.B. die Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 591, 344 ZPO – nicht zulässig ist.
So das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in seinem Beschluss vom 07.12.2006 (Az.: 4 U 101/06) (vergl. auch: OLG Frankfurt/M., OLGR 2006, 646; ähnlich BGH MDR 2004, 527, 528).
In dem entschiedenen Fall war wie so oft die Gehörsrüge im Übrigen auch unbegründet. Der Senat schreibt in seiner Begründung dazu:
Es (Anm.: das Gericht) hat vielmehr den Sachverhalt – in den im Restitutionsverfahren gezogenen engen Grenzen – anders als die Restitutionsklägerin gewürdigt. Die nachhaltige Wiederholung der gleichen Argumente …
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BVerwG 10 B 31.05
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