Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren können Fehler bei der Eingabe nicht stets als grobes
Verschulden des Steuerpflichtigen gewertet werden.
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 vom 13. Dezember 2010 (Az.: 5 K 2099/09) hat das (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Änderung eines
Steuerbescheides, der aufgrund einer unvollständigen Eingabe des Steuerpflichtigen im elektronischen Verfahren ergangen war, vom (FA) mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass der Steuerpflichtige grob fahrlässig
gehandelt habe.
Im Streitfall war der Kläger freiberuflich und rechtsberatend tätig. Die Einkommensteuererklärung 2006 übermittelte er mit Hilfe des
elektronischen Steuerprogramms ElsterFormular 2006/2007 an das FA und reichte eine sogen. komprimierte in Papierform unterschrieben nach. In dem
elektronischen Formular hatte der Kläger in Zeile 62 des Mantelbogens – Frage nach Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken –
keine Eintragung vorgenommen. Darauf hin erging der Einkommensteuerbescheid 2006 entsprechend den Angaben des Klägers. Bei Erstellung
der Einkommensteuererklärung des Folgejahres bemerkte der Kläger, dass er Zahlungen an sein berufsständisches Versorgungswerk in Höhe
von rd. 18.000 € bei der Abgabe der elektronischen Steuererklärung 2006 irrtümlich nicht in Zeile 62 des Mantelbogens eingetragen
hatte und beantragte beim FA die Änderung des mittlerweile bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2006 zu seinen Gunsten. Dieser
Antrag wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, den Kläger treffe ein – die begehrte Änderung ausschließendes – grobes Verschulden
daran, dass die Geltendmachung der Zahlungen bei der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung unterblieben sei.
Die dagegen angestrengte Klage war demgegenüber erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein die Änderung ausschließendes grobes Verschulden liege im Streitfall nicht vor. Als grobes
Verschulden werde es in der Rechtsprechung angesehen, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich
gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Fehler, die üblicherweise vorkämen
und mit denen immer wieder gerechnet werden müssten, dazu gehörten Vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten, würden hingegen
keine grobe Fahrlässigkeit begründen. Der Senat gehe bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall davon aus, dass die Ursache für
das nachträgliche Bekanntwerden der Zahlungen ein Fehler des Klägers bei Erstellung der Steuererklärung gewesen sei, an dem ihn nur
einfaches Verschulden treffe. Der Kläger habe vergessen, die geleisteten Beiträge zum Versorgungswerk aus seinen handschriftlichen
Notizen in die elektronische Bildmaske des Ausfüllprogramms ElsterFormular 2006/2007 zu übertragen. Es entspreche allgemeiner
Lebenserfahrung, dass solche Fehler – trotz großer Sorgfalt – allgemein bei der Übertragung von Daten, insbesondere aber bei der
Bearbeitung größerer Dokumente am PC immer wi…
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