Befreiung von Rundfunkgebühren bei geistiger Behinderung
Rechtslupe | 24. Oktober 2011 — Für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF ist es nicht maßgebend, dass ein Behinderter aufgrund seiner fehlenden geistigen…
Ist es einem behinderten Menschen noch möglich, mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen zu besuchen, wird nicht davon ausgegangen, dass er an der Teilnahme am öffentlichen Geschehen ständig gehindert ist. Damit er seinen Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen begründen kann, muss er praktisch an das Haus gebunden sein.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs „RF“ (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) nicht erfüllt. Sie ist trotz ihrer Gesundheitsstörungen nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Voraussetzungen der Vergabe des Merkzeichens „RF“ sind gemäß § 69 Abs. 5 SGB IX in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) landesrechtlich im Land Baden-Württemberg seit dem 01.04.2005 durch Art. 5 § 6 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15.10.2004 in der Fassung des Gesetzes vom 17.03.2005, in Kraft getreten am 01.04.2005 bzw. ab 1. Januar 2009 in der Fassung des Zwölften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18.12.2008 geregelt.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags werden auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit
a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung; b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.Nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags werden außerdem schwerbehinderte Menschen befreit, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind als öffentliche Veranstaltungen Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen, die länger als 30 Minuten dauern. Öffentliche Veranstaltungen sind damit nicht nur Ereignisse kultureller Art, sondern auch z.B. Sportveranstaltungen, Volksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste.
Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Solange der Behinderte mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann, ist er …
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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