Behinderten-Pauschbetrag bei getrennter Veranlagung

Behinderte Kinder haben genauso wie behinderte Erwachsene Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag, der sich in der Höhe nach dem Grad der Behinderung richtet. Solange das Kind noch minderjährig ist bzw. keine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte hat, werden gem. § 33b Abs. 5 EStG regelmäßig die Eltern den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in Anspruch nehmen. Die Höhe der Pauschbeträge in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung ergibt sich aus § 33b Abs. 3 EStG. Für hilflose (H) und blinde (Bl) Menschen erhöht sich der Pauschbetrag auf bis zu 3 700 Euro.

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag und wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung während eines Jahres eintritt oder wegfällt. Für die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist immer die Art der Behinderung relevant, die zum höchsten Pauschbetrag führt.
 Ein Abzug wegen zumutbarer Belastung gibt es beim Behinderten-Pauschbetrag nicht.

Nach § 33b Abs. 5 EStG steht der Behinderten-Pauschbetrag den Eltern eines behinderten Kindes zu, wenn Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht. Da der Behinderten-Pauschbetrag in der Regel nicht die entstandenen Kosten deckt, stellt sich immer wieder die Frage, ob behinderungsbedingte Aufwendungen für das betroffene Kind zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG – unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung – abgesetzt werden können. Während die Finanzverwaltung den zusätzlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag mit Verweis auf R 33.3 Abs. 4 EStR (entweder-oder-Prinzip) ablehnt, hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung vom 11.2.2010 entschieden, dass die Eltern sowohl den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes als auch ihre eigenen behinderungsbedingten Aufwendungen für das Kind als außergewöhnliche Belastungen absetzen können (sowohl-als-auch-Prinzip).

Nach Satz 2 des § 33b Abs. 5 EstG wird der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, es ist aber auch eine andere Aufteilung möglich. In den meisten Fällen wird es darauf kaum ankommen, da die Eltern meist eine Zusammenveranlagung gewählt haben. Im Falle einer getrennten Veranlagung wird der Behinderten-Pauschbetrag jedoch genauso wie außergewöhnliche Belastungen, Kinderbetreuungskosten oder Handwerkerleistungen bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt, unabhängig davon, wer die Belastung bzw. Kosten tatsächlich getragen hat. Auf gesonderten Antrag ist jedoch eine andere als die hälftige Aufteilung möglich, ausgenommen beim Behinderten-Pauschbetrag im Rahmen der getrennten Veranlagung. Hier beruft sich die Finanzverwaltung auf die Regelung in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach Pauschbeträge den Ehegatten bei getrennter Veranlagung insgesamt nur einmal zustehen und jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt werden.

Genau diese Frage betrifft ein Fall aus meiner Kanzlei. Die Mutter …

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Erschienen 19. März 2011 auf http://www.schwerd.info.

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