Behinderte müssen mit Anträgen nicht von Pontius zu Pilatus laufen
Anträge auf Hilfen für behinderte Menschen dürfen sich die Sozialträger nicht auf Kosten der Betroffenen gegenseitig hin und her
schieben. Eine Weiterleitung ist nur einmal zulässig, spätestens der zweite Träger muss entscheiden, heißt es in einem am Donnerstag,
01.09.2011, veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in (AZ: L 5 KR 175/11 B ER). Das gelte selbst dann, „wenn die erste Weiterleitung
unberechtigt oder sogar rechtsmissbräuchlich erfolgte“.
Um die Eingliederung behinderter Menschen in Arbeit und Gesellschaft zu unterstützen, gibt es unzählige Hilfen – vom Umbau des Autos
über Hilfen am Arbeitsplatz bis zur persönlichen Assistenz beim Einkaufen. Zuständig sind die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und
Pflegeversicherung, die Sozialhilfe und die Integrationsämter. Welche Behörde nun gerade was bezahlt, ist oft umstritten und von den
Betroffenen kaum zu überschauen.
Die Klägerin hatte beim Landkreis ihre Unterbringung in einer Einrichtung für junge Menschen mit Essstörungen beantragt. Der
Sozialhilfeträger mutmaßte, es könne ein Fall medizinischer Rehabilitation vorliegen und reichte den Antrag daher an die Krankenkasse
weiter. Die war nicht ganz zu unrecht sauer; denn in der Wohngruppe, die die Ärzte der Jugendlichen empfohlen hatten, wurde
medizinische Rehabilitation gar nicht angeboten.
Wie nun das LSG betonte, muss die Krankenkasse trotzdem die Unterbringung in dem Wohnheim übernehmen. „Zur Vermeidung von
Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen“ greife das gesetzlich…
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