Ist eine Gegenabmahnung zulässig?
Blog für Gewerblichen Rechtsschutz | 3. November 2011 — Bekommt ein Onlinehändler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbewerbers, stellt sich oft die Frage, ob seinerseits …
Immer wieder wird zum Vorliegen des Rechtsmissbrauchs vorgebracht, dass die in Ansatz gebrachten Kosten des Rechtsanwalts für das Aussprechen der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung völlig überzogen seien. Grundlegend für diesen Einwand ist sicherlich, dass der Abgemahnte zunächst überrascht sein wird, welche Streitwerte wettbewerbsrechtliche Verfehlungen haben können. Darüber hinaus ist es insbesondere durch das Medium Internet recherchierbar, dass Gerichte vermeidlich viel geringere Streitwerte bei gleichen Verstößen ansetzen. Was allerdings dabei übersehen wird, dass es in Deutschland durchaus ein sogenanntes Streitwertgefälle gibt, was bedeutet, dass ein Gericht im Norden den Streitwert eines Verstoßes deutlich anders ansetzt als ein Gericht im Süden. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes keine festen Streitwerte existieren, diese vielmehr nach § 3 ZPO zu bemessen sind. Da die Gerichte insoweit frei sind, kann es zu unterschiedlichen Streitwertansetzungen unterschiedlicher Gerichte kommen. Ob angesetzte Streitwerte einen Rechtsmissbrauch begründen können, soll mit nachfolgendem Fall geklärt werden.
1. Das Landgericht Bochum hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Parteien Elektroartikeln über Online-Auktionsplattform vertrieben. Der spätere Kläger mahnte den späteren Beklagten wegen einiger Impressumsverstöße ab. Auf diese Abmahnung hin wurde keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Im Rahmen der nachfolgenden Klage wandte der Beklagte ein, das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, da der Gegenstandswert überhöht sei und der Unterlassungsanspruch zeitgleich mit dem Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht worden sei.
2. Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 02.02.2010 unter dem Aktenzeichen 17 O 159/09 d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Februar 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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