Schwarz-Surfen: Urteil des LG Wuppertal Online
Datenschutzbeauftragter Online | 6. November 2008 — Endlich ist sie online: Die (kurze) Entscheidung des LG Wuppertal zum Schwarz-Surfen (ursprünglich AG Wuppertal). Inhaltlich se…
Oliver Garcia spricht m.E. den richtigen Punkt in einem Blog-Beitrag an: Die Begrifflichkeit “Schwarz-Surfen” ist in der aktuell verwendeten Form kritisch zu beleuchten. Allerdings glaube ich, dass die Überlegungen am Ende des Artikels zu anspruchsvoll sind – kaum einer wird wegen einer Angst vor Anonymität davon sprechen, sondern m.E. gibt es zwei Gründe:
Als das erste Urteil aus Wuppertal dazu bekannt wurde, war bereits in der NStZ der griffige Begriff “Schwarz-Surfen” in der Verwendung. Das war einfach eine gelungene Vorlage. Die Analogie für Laien zum “Schwarz fahren” ist derart aufdrängend, dass es m.E. weiterer Überlegungen nach dem Ursprung des Wortes nicht bedarf.Sicherlich wäre es eine Überlegung, warum ich mich für den entsprechenden Domain-Namen entschieden habe, um zu analysieren, wo die Motive für den Begriff liegen. Allerdings hilft das hier nicht weiter: Ich mag den Begriff nicht und habe den Domain-Namen nur gewählt, weil die Begrifflichkeit bereits verbreitet war und jeder weiss, was damit gemeint sein soll.
Technisch (und wohl auch juristisch) korrekt wäre es, noch einmal von vorne anzufangen und die Erscheinungsformen aufzuteilen:
Es gibt das Nutzen verschlüsselter Netze einmal (a) mit und einmal (b) gegen den Willen des Betreibers Es gibt das Nutzen offener Netze einmal (a) mit und einmal (b) gegen den Willen des BetreibersBei verschlüsselten Netzen ist 1b eine Straftat, ich lasse hier offen auf Grund welcher Paragraphen (kann man nämlich drüber streiten, wundert mich schon länger, dass das keiner thematisiert). Im Fall 1a wird man den Zugangsschlüssel vom Betreiber erhalten müssen, so dass man im Regelfall immer automatisch eine ausdrückliche Einwilligung des Betreibers erhalten wird.
An diesem Punkt unterscheiden sich 1a und 2a: Bei offenen Netzen kann man problemlos mit dem Willen, aber ohne ausdrückliche Einwilligung des Betreibers das Netz nutzen. Sowohl bei 2a und 2b stellt sich nämlich das Problem, dass der wahre Wille des Betreibers im Regelfall nicht vorhanden ist (ausser er ist so klug und baut es z.B. in den Namen des Funknetzes ein).
Wenn man auf die Varianten blickt, passt der Begriff “Schwarz-Surfen” im Sinne einer Analogie zum “Schwarz Fahren” jedenfalls bei 1a auf keinen Fall, bei 1b sicherlich. Bei den Varianten 2a und 2b ist es schwieriger: Weder darf man m.E. per se bei einem offenen Netz davon ausgehen, dass es benutzt werden darf, noch dass es nicht benutzt werden …
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Oktober 2010 auf http://www.schwarz-surfen.de.
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