Begrenzung der gesetzlichen RVG bei besonders hohen Streitwerten verfassungsgemäß

Mit Wirkung zum 1.7.2004 wurde die BRAGO durch das RVG ersetzt. Wie bereits nach der früheren Regelung berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, dem bestimmte Gebührensätze zugeordnet werden. Welche Gebühren im Einzelnen anfallen, hängt von der Art der vom Rechtsanwalt vorgenommenen Tätigkeit ab. Die Vereinbarung einer höheren Vergütung ist grundsätzlich zulässig. Niedrigere Vergütungen können nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden. Nach den früheren Bestimmungen war die Höhe des Gegenstandswerts – und damit die Höhe der gesetzlichen Vergütung – nach oben nicht begrenzt, während das nunmehr geltende RVG eine Begrenzung vorsieht: Nach § 22 Abs. 2 RVG beträgt der Gegenstandswert höchstens 30 Millionen Euro, bei mehreren Auftraggebern insgesamt höchstens 100 Millionen Euro. Damit beläuft sich bei einem Auftraggeber eine Gebühr auf maximal 91.496 €. Kommt es zum Rechtsstreit vor den Zivilgerichten, fallen im ersten Rechtszug bei einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr also maximal netto 228.740 € an. Demgegenüber betrug nach früherem Recht bei einem Rechtsstreit vor den Zivilgerichten mit einem Streitwert beispielsweise von 50 Millionen Euro die Vergütung netto 302.992 €, bei 200 Millionen Euro Streitwert netto 1.202.992 €.

Die Verfassungsbeschwerden einer aus Rechtsanwälten beste…

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Themen: Rechtsprechung , Rvg

Erschienen 15. Mai 2007 auf http://log.handakte.de/.

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