Begleitetes Fahren ab 17

(Dauer, Peter in: VD 2006, 3f.) Im August 2005 ist die Rechtsgrundlage für Modellversuche zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“ in Kraft getreten. Damit ist den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet worden entsprechende Modellversuche durchzuführen. Dauer stellt zuerst die Zielsetzung und die Vorgeschichte der Modellversuche dar. Da Fahranfänger mit einem überdurchschnittlichen Unfallrisiko belastet sind, zielt die Idee des „Begleiteten Fahrens“ darauf ab, diesen Fahranfängern während der besonders riskanten ersten Phase ihrer Fahrpraxis durch die Anwesenheit einer erfahrenen Begleitperson eine erweiterte fahrpraktische Kompetenzgrundlage zur Verfügung zu stellen. Grundlage für die Modellversuche bildet der neu in das StVG eingeführte § 6 e, der Unterabschnitt 10 „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ in der FeV (§§ 48 a und 48 b) und weitere Änderungen in § 75 FeV. Kein Bundesland ist verpflichtet von der Möglichkeit eines Modellversuchs Gebrauch zu machen. Geschieht dies jedoch, so hat es sich an die bundesrechtlichen Vorgaben zu halten. Die sich im Vergleich zur normalen Fahrausbildung ergebenden Unterschiede bzgl. der Ausbildung und des Nachweises der Fahrberechtigung werden vom Autor dargestellt. Da im Rahmen der Modellversuche der Begleitperson des Fahranfängers eine besondere Bedeutung zukommt, werden die an diese Person gestellten Anforderungen eingehend erläutert. Die Begleitperson muss u.a. das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein. Sie darf darüber hinaus im Verkehrszentralregister nicht mit m…

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Themen: Begleitetes Fahren

Erschienen 5. April 2006 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.

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