Beglaubigung, öffentliche
rechtsanwalt.com | 20. Dezember 2011 — Die öffentliche Beglaubigung ist in §§ 39, 40 BeurkG geregelt. Ist durch Gesetz die öffentliche Beglaubigung für eine Erklärung…
Bei Grundstücksgeschäften müssen häufig ausländische Beteiligte öffentlich beglaubigte Erklärungen - in der Regel notariell beglaubigte Unterschriften - abgeben. Dies ergibt sich aus der Formvorschrift des § 29 der Grundbuchordnung (GBO). Diese Erklärungen können formelle Bewilligungserklärungen sein. Beispiel: Löschungsbewilligung. Häufig geht es auch um die Genehmigung in Deutschland beurkundeter Erklärungen durch im Ausland lebende Beteiligte. In einen solchen Fall ging es in dem am 29.03.2011 entschiedenen Fall des 1. Zivilsenats des Kammergerichts zum Aktenzeichen 1 W 415/10. Dort wurde die Unterschrift einer Beteiligten durch einen italienischen Notar beglaubigt. Zusätzlich war dem Grundbuchamt der in italienischer Sprache geschriebene Beglaubigungsvermerk des italienischen Notars unter der in deutscher Sprache verfassten Genehmigungserklärung durch einen vereidigten Dolmetscher vorgelegt worden. Die Beglaubigung durch italienische Notare wird im Prinzip anerkannt. Es ist auch anerkannt, dass einfache Beglaubigungsvermerke ausländischer Notare vom Grundbuchamt anerkannt werden, wenn der zuständige Rechtspfleger die Sprache versteht - mehrfach akzeptiert bei Beglaubigungen in englischer Sprache. Im vorliegenden vom Kammergericht entschiedenen Fall war dem Grundbuchamt der Beglaubigungsvermerk in italienischer Sprache nicht voll verständlich. Das reichte nicht. Die Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher reichte auch nicht aus: Es fehlte die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers. Grund: Ein vereidigter Dolmetscher gehört nicht zu den Personen, die öffentlich beglaubigte Erklärungen im Sinne des § 29 GBO abgegeben dürfen. Deshalb fordert das K…
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