BSG: Geldeingang vor Hartz IV Antrag ist Vermögen
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Wer in der DDR rechtsstaatswidrig verurteilt und inhaftiert wurde, hat nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG ggf. Ansprüche auf Haftentschädigung und auch besondere Zuwendungen wegen finanzieller Notlagen (§ 17a StrRehaG).
Aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Thüringischen OLG hatte sich der BGH (Beschluss vom 10.08.2010, Az.: 4 StR 646/09) nunmehr mit der Frage zu befassen, welcher Zeitpunkt maßgeblich für den Beginn der Leistungen ist. Diesbezüglich regelt das Gesetz in § 17a Abs. 4 StrRehaG:
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Das Thüringische Landesverwaltungsamt vertrat die Auffassung, dass die Leistungen erst mit Beginn des auf die Entscheidung über die Rehabilitierung gemäß § 12 StrRehaG folgenden Monats auszuzahlen sind, wenn der Antrag vor der Rehabilitierungsentscheidung gestellt wurde. Das Landgericht Erfurt gewährte dem Antragsteller Leistungen ab dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Das Thüringische Landesverwaltungsamt legte Beschwerde ein. Das Thüringische OLG wollte diese verwerfen, fand jedoch gegenteilige Entscheidungen des OLG Naumburg und das brandenburgischen OLG.
Der BGH hält sich in der Auslegung streng an den Wortlaut. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Das grundsätzlic…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. November 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.
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