Befristung von Urlaubsansprüchen aus früheren Zeiträumen nach längerer Arbeitsunfähigkeit

Gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) muss der Erholungsurlaub jeweils im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr zwar grundsätzlich möglich. Aber nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG ist die Übertragung nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gegen den Urlaub im laufenden Jahr sprechen und die Übetragung ins nächste Jahr rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub dann innnerhalb den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG). Bis zum 31.03. noch immer nicht bestehender Resturlaub aus dem Vorjahr verfällt nach diesem Datum ersatzlos.

In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.08.2011 (Aktenzeichen: 9 AZR 425/10) stritten die Parteien über die Befristung von Urlaubsansprüchen aus früheren Zeiträumen nach längerer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Sachverhalt:

Zwischen den Parteien des Verfahrens bestand seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des klagenden Arbeitnehmers beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum vom 11.1.2005 bis zum 6.6.2008 ununterbrochen arbeitsunfähig krank und nahm nach seiner Genesung die Arbeit im Juni 2008 wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die beklagte Arbeitgeberin dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag die Feststellung durch das Gericht, dass ihm gegen die Beklagte wegen seines jährlichen Urlaubsanspruchs von je 30 Arbeitstagen ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch von insgesamt 90 Arbeitstagen Urlaub zusteht.

In den beiden ersten Instanzen wiesen das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG ebenfalls keinen Erfolg.

Gründe:

Der von dem Kläger geltend gemachte Urlaubsanspruch war spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 untergegangen.

Mangels abweichender tarifvertraglicher Regelungen oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies ist jedenfalls immer in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, zum Beispiel aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, daran gehindert ist den Urlaub zu nehmen. Auch bereits Übertragene Urlaubsansprüche sind in dieser Weise befristet.

Wird nun ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch ebenso so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.

Das bed…

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Themen: Wiesen , Bundesurlaubsgesetz

Erschienen 13. September 2011 auf http://www.breuning-winkler.de.

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