Befristung von Urlaubsansprüchen
Arbeitsrecht | 17. August 2011 — Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragun…
Neben der heute ebenfalls gebloggten Entscheidung des BAG (9 AZR 352/10), stellt die nachfolgende Entscheidung des BAG (Aktenzeichen: 9 AZR 425/10) eine weitere, wichtige Entscheidung zu Urlaubsansprüchen erkrankter Abreitnehmer dar. Auch diese Entscheidung resultiert aus der Entscheidung des EuGH „Schultz-Hoff“aus 2009 und behandelt das Thema des dauerhaft erkrankten Abreitnehmers, der Urlaubansprüche über die Jahre ansammelt.
Für die Entscheidung des BAG ist § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) relevant:
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).
Der des Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zu Grunde: der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt und hatte einen jährlichen Urlaubsanspruch über 30 Arbeitstage. Im Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem er Anfang 2008 wieder arbeitsfähig war, gewährte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2008 an 30 Arbeitstagen Urlaub. Den restlichen Urlaub nahm er nicht. Der Kläger begehrte die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf insgesamt 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.
Das BAG entschied, dass der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unterging. Denn mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs.…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. August 2011 auf http://blog.random-coil.de.
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Breuning & Winkler Rechtsanwälte | 13. September 2011 — Gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) muss der Erholungsurlaub jeweils im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber …