Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts
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Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist nach § 1578b BGB zeitlich zu begrenzen, wenn – neben weiteren Einschränkungen – ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Diese Bestimmung des § 1578b BGB ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs – auch – im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.
Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element bereits im Rahmen der Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten.
Keine Verfassungswidrigkeit der Befristung des KrankenunterhaltsDie Regelung in § 1578 b BGB ist entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Es entspricht der mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbedürftige Grund-aussagen und Generalklauseln zu beschränken und damit den Gerichten einen relativ breiten Spielraum zu geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden. Dadurch verstößt der Gesetzgeber nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenklarheit.
Zwar wird eine Krankheit selten ehebedingt sein, sodass das nach der gesetzlichen Konzeption vorrangige Kriterium des Vorliegens ehebedingter Nachteile jedenfalls aufgrund der Krankheit regelmäßig nicht einschlägig ist. Die Befristung ist aber auch ohne ehebedingte Erkrankung nicht der gesetzliche Regelfall. Zudem stellt das Gesetz für die Beurteilung der Unbilligkeit einer weitergehenden Unterhaltspflicht in § 1578 b Abs. 1 BGB mit der Ehedauer und der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie der Kindererziehung Kriterien zur Verfügung, die auch für die generelle Bemessung der nachehelichen Solidarität heranzuziehen sind. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser näheren Vorgaben stand es dem Gesetzgeber nicht zuletzt wegen der Vielgestaltigkeit der Fallgruppen und mit Rücksicht auf den Umstand, dass es wegen der zuvor beim Krankheitsunterhalt fehlenden gesetzlichen Befristungsmöglichke…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Juli 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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