Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts

Zur Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts im Fall der Klage des Sozial-hilfeträgers auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Der Unterhaltsverpflichtete kann dem Sozialhilfeträger, der nach § 94 SGB XII neuer Gläubiger des Unterhaltsanspruchs geworden ist, gemäß §§ 412, 404 BGB den Be-fristungseinwand entgegenhalten. Das muss auch gelten, wenn der Unterhaltspflichtige – wie im vorliegenden Fall – vom Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf künftigen Unterhalt in Anspruch genommen wird und die Befristung erst in der Zukunft eingreift. Anderenfalls würde sich die Rechtsstellung des Unterhaltspflichtigen durch den gesetzlichen Anspruchsübergang ohne sachlichen Grund verschlechtern. Der am Prozess nicht beteiligte Unterhaltsberechtigte erleidet, wenn etwa die Voraussetzungen des § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII entfallen, dadurch keinen Nachteil, weil die Entscheidung über die Befristung für ihn keine Rechtskraftwirkung entfaltet.

Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB).

Ehebedingter Nachteil

Ein ehebedingter Nachteil liegt hier nicht vor. Die Krankheit des Unterhaltsberechtigten ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Tatsachen beruhen. Dafür ist – in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall – nichts ersichtlich. Die Krankheit der Ehefrau besteht seit mehreren Jahrzehnten und ist der Grund ihrer Unterhaltsbedürftigkeit.

Ein ehebedingter Nachteil kann sich allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre. Dann ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden.

Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt zwangsläufig zu befristen wäre. Auch wenn k…

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Themen: Nachehelicher Unterhalt , Krankheitsunterhalt
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 27. Mai 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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