Niederlassungserlaubnis und die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens
Rechtslupe | 18. November 2011 — Auf den für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erforderlichen Besitz einer Aufenthaltserlaub…
Die Ausweisungsverfügung gegen einen anerkannten Flüchtling, der aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist, kann befristet werden.
Im hier vom Verwaltungsgericht Stuttgart entschiedenen Fall wird der Beklagte unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums verpflichtet, die Wirkung der gegen den Kläger ergangenen Ausweisungsverfügung vom 14.3.2001 auf den 16.3.2011 zu befristen.
Die Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers ist nicht schon durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Juli 2011 (insgesamt) entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst klargestellt, dass die Sperrwirkung einer Ausweisung durch die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nur partiell entfällt, dabei aber missverständlich ausgeführt, sie entfalle für (alle) Aufenthaltstitel nach dem Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (wozu auch § 25 Abs. 2 AufenthG gehört). Diese Formulierung hat es im nachfolgenden Urteil vom 13.4.2010 korrigiert, indem es ausführt, trotz der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bleibe die Sperrwirkung „Versagungsgrund für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, von dem das Gesetz ausnahmsweise einzelne Abweichungsmöglichkeiten vorsieht“ und erwähnt in diesem Zusammenhang auch § 25 Abs. 2 AufenthG. Somit besteht im Falle des Klägers die Sperrwirkung fort.
Sein hinter dieser Klage stehendes Ziel, nach rechtskräftigem positivem Abschluss des Verfahrens eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten zu können, ist auch erreichbar. Zwar könnte der Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist, wenn der Ausländer „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist“ dafür sprechen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis nach einer entsprechenden Ausweisung für alle Zeiten ausgeschlossen bleibt. Doch wäre dies kaum mit Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie vereinbar, der für die Versagung eines Aufenthaltstitels fordert, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit „entgegenstehen“. Damit dürfte gemeint sein, dass solche Gründe aktuell noch entgegenstehen müssen. Auch wäre bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung fraglich, weswegen das Bundesverwaltungsgericht in der erwähnten Entscheidung vom 13.4.2010 überhaupt bei anerkannten Flüchtlingen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten konnten, von der verbleibenden Bedeutung für eine Befristungsentscheidung ausgeht.
Die nach einer Befristung der Sperrwirkung zu erlangende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verbessert auch in mehrfacher Hinsicht die Rechtsstellung des Klägers, obgleich er sich bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 VwGO befindet. Denn die angestrebte Aufe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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