Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus Haushaltsgründen

BAG, Urteil vom 09.03.2011, 7 AZR 728/09

Arbeitsverträge können befristet abgeschlossen werden. Ohne einen gesetzlichen Sachgrund ist eine Befristung insgesamt nur für 2 Jahre möglich. Die Klägerin war bei der Bundesagentur für Arbeit befristet beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde die Befristung mit dem Grund verbunden, der Haushaltsplan für das betreffende Jahr sehe nur 5.800 befristete Stellen vor und aus diesen Haushaltsmitteln werde ihre Arbeitsvergütung entnommen. Die Klägerin zweifelte an der Wirksamkeit der Befristung und klagte. Den Rechtsstreit gewann sie. Das BAG bestätigte, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist. Zwar sieht das Gesetz in § 14 Abs. 1 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Möglichkeit vor, dass öffentliche Arbeitgeber eine sog. Haushaltsbefristung abschließen können. Arbeitgeber der Privatwirtschaft haben diese Möglichkeit aber nicht. Genau darin sieht das BAG eine Ungleichbehandlung, insbesondere dann, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Denn bei einer solchen Identität, wo also der Arbeitgeber zugleich den Haushalt ausgestaltet, könne dieser den Sachgrund für eine Befristung selbst schaffen. Bei der Bundesagentur für Arbeit ist der Haushaltsplan vom Vorstand aufgestellt worden. Dieser Vorstand vertritt zugleich die …

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Themen: Bundesagentur

Erschienen 11. März 2011 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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