Befristete Einstellung eines Schwerbehinderten

Die Förderung der Aus- und Weiterbildung schwerbehinderter Menschen nach § 235a Abs. 1 SGB III seitens der Bundesagentur für Arbeit ist kein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für die Befristung des zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossenen Arbeitsvertrags. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht und bestätigte damit ein gleichlautendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. § 235a Abs. 1 SGB III normiert keinen eigenständigen Sachgrund für die Befristung. Die Gewährung von Zuschüssen zu den Lohnkosten und die Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern sind in dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht als Sachgründe für die Befristung genannt. Dies steht der Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zwar nicht entgegen. Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG akzeptierte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden. Derartige andere Gründe müssen aber den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sein.

Danach stellt die Gewährung eines Zuschusses nach § 235a Abs. 1 SGB III seitens der Bundesanstalt für Arbeit keinen Sachgrund für die Befristung des der geförderten Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsvertrags dar. Die Aus- und Weiterbildung eines Arbeitnehmers kann zwar u.U. die Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen. Dazu genügt es aber nicht, wenn der Arbeitnehmer durch die Beschäftigung lediglich die Möglichkeit erhält, Berufserfahrung zu sammeln. So verhält es sich im Streitfall.

§ 235a Abs. 1 SGB III normiert keinen eigenständigen Sachgrund für die Befristung des zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossenen Vertragsverhältnisses.

Nach § 235a Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen, bei Vertragsschluss am 15. Mai 2003 geltenden Fassung können Arbeitgeber für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen iSv. § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e SGB IX, d.h. schwerbehinderten Menschen, die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden, durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. Die Vorschrift selbst sieht weder vor, dass der mit dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossene Vertrag befristet ist, noch bestimmt die Regelung ausdrücklich, dass die Befristung eines der geförderten Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsvertrags durch einen Sachgrund …

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Themen: Sgb Iii , Weiterbildung , Bundesagentur , Schwerbehinderung , Befristetes Arbeitsverhältnis , Einstellung Von Schwerbehinderten

Erschienen 24. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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