Behinderung und Nachteilsausgleich “RF”
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Für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF ist es nicht maßgebend, dass ein Behinderter aufgrund seiner fehlenden geistigen Fähigkeiten den Inhalt öffentlicher Veranstaltungen nicht erfassen kann. So ist eine Unterschreitung des Mindestmaßes geistiger Aufnahme und damit eine Unfähigkeit zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht festzustellen, wenn der Behinderte trotz seiner geistigen Behinderung noch in der Lage ist, die äußeren Umstände einer Veranstaltung als solche wahrzunehmen und zu erkennen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Fall eines an einem frühkindlichen Hirnschaden leidenden Behinderten entschieden, dass der Nachteilsausgleich RF nicht zuerkannt wird. Die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches RF waren bis 31.03.2005 in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.07.1992 des Landes Baden-Württemberg geregelt. An deren Stelle trat zwar mit Wirkung ab 01.04.2005 Art. 5 § 6 Abs. 1 Nr. 8 des 8. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 08. bis 15.10.2004 idF des Baden-Württembergischen Gesetzes vom 17.03.2005. Diese Normen regeln jedoch inhaltsgleich die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Sie sind grundsätzlich für die inhaltliche Beurteilung, ob dem Kläger der Nachteilsausgleich RF zusteht, zugrunde zu legen. Danach werden auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit:
Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfe nicht möglich ist behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.In Betracht zu ziehen ist im vorliegenden Fall nur der letztgenannte (gesundheitliche) Befreiungstatbestand. Der Kläger erfüllt zwar die dort genannte Voraussetzung eines Grad der Behinderung, GdB, von wenigstens 80, nachdem der GdB bei ihm bereits seit 20.04.1994 100 beträgt. Zusätzlich ist jedoch erforderlich, dass der Kläger in der streitigen Zeit wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen konnte. Dies ist zu verneinen. Die Auswirkungen der beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen, in deren Vordergrund die Folgen und Auswirkungen einer frühkindlichen Hirnschädigung stehen, waren jedenfalls bis September 2009 nicht derart, dass er damit (allgemein) von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen war. Dass er Veranstaltungen (wie z. B. Kino – und Theatervorführungen sowie Vortragsveranstaltungen) wegen seiner geistigen Behinderung inhaltlich nicht zu folgen vermag, wie sein Vater geltend macht, bedeutet nicht, dass er an solchen Verans…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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