Urteil: Vertragsbedingungen von Mobilkom Austria sind rechtswidrig
Handakte WebLAWg | 21. Juli 2008 — Das Handelsgericht Wien hat den Mobilfunk-Marktführer Mobilkom Austria dazu verurteilt (19 Cg 46/08 y als PDF), bestimmte Klaus…
"Wir stellen hohe Anforderungen an uns selbst, damit Sie sich bei uns gut aufgehoben fühlen" schreibt die mobilkom austria AG. Und zugleich informiert sie über AGB- und Entgeltänderungen, die es ihr erlauben, das gesamte Vertragsverhältnis nach Belieben schuldbefreiend an ein Unternehmen in Weißrussland zu übertragen:
"Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können vollinhaltlich ohne Zustimmung des Kunden zwischen der mobilkom austria, ... Foreign private unitary enterprise MDC (Weißrußland) und mobilkom austria group services GmbH mit für den Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden."
Geht man davon aus, dass der Name des Unternehmens wirklich stimmt (auf der eigenen Website nennt sich die MDC "Mobile Digital Communication Private Unitary Service Enterprise"), dann verstößt diese Formulierung immerhin nicht gegen den Wortlaut des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG. Aber vielleicht muss man wieder einmal daran erinnern, dass § 6 KSchG eine indikative Liste ist: nicht alles, was dort nicht ausdrücklich als "nicht verbindlich" angeführt ist, muss deshalb schon wirksam und zulässig vereinbart werden können. Zumindest im Rahmen von § 879 Abs 3 ABGB muss ja auch noch die "Vertragsklausel-Richtlinie" 93/13/EWG beachtet werden, in deren (ebenfalls indikativer) Liste missbräuchlicher Klauseln auch solche angeführt sind, in denen "die Möglichkeit vorgesehen wird, daß der Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Gewerbetreibenden abgetreten wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher bewirkt" Und solange die Urteile Wiener Gerich… » Vollständiger ArtikelHandakte WebLAWg | 21. Juli 2008 — Das Handelsgericht Wien hat den Mobilfunk-Marktführer Mobilkom Austria dazu verurteilt (19 Cg 46/08 y als PDF), bestimmte Klaus…
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