Beförderungsamt auf Zeit – Versorgung nur nach niedrigerem Amt

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß, wer nach dreijähriger Ausübung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt, eine Versorgung nicht nach dem Beförderungsamt, sondern nur nach dem auf Lebenszeit innegehabten niedrigeren Amt erhalten kann.

Der Kläger war im Jahre 2001 vom Leitenden Senatsrat zum Senatsdirigenten befördert worden, im Hinblick auf die damals geltende Berliner Rechtslage für Beamte mit leitender Funktion allerdings nur im Beamtenverhältnis auf Zeit. Nach seiner Pensionierung im Jahre 2004 begehrte er Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner Ernennung zum Senatsdirigenten. Das beklagte Land hat dies abgelehnt, weil er das auf Zeit übertragene Amt nicht, wie das Beamtenversorgungsgesetz es vorsieht, fünf Jahre, sondern nur etwas mehr als drei Jahre ausgeübt hat.

Die Ernennung eines Beamten in leitender Position im Beamtenverhältnis auf Zeit für mehr als zwei Jahre ist zwar verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht zu einer vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen 2008 festgestellt hat. Die darauf abgestimmte Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes muss aber nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Sie trifft für den Kläger keine ungünstigere Regelung als die allgemeinen Bestimmungen. Dan…

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Themen: Beamte , Regelung , Beförderung , Beamtenversorgung
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 16. Januar 2010 auf http://www.raschlosser.com.

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