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Befangenheitsantrag gegen die Kammer am 12. Verhandlungstag

am 09.03.2007 von strafblog

Am heutigen 12. Verhandlungstag in einer Betäubungsmittelangelegenheit vor einer Großen Strafkammer sollte eigentlich plädiert werden. Allerdings habe ich zum Beginn der Sitzung gegen die gesamte Kammer, also gegen die drei Berufsrichter und zwei Schöffen, einen Befangenheitsantrag gestellt, mit dem es folgenden Bewandnis hatte:

Am 9. Verhandlungstag hatte die Kammer das Verfahren gegen einen der ursprünglich 6 Angeklagten abgetrennt und gegen diesem am vergangenen Montag ein Urteil verkündet. 3 Jahre und 6 Monate wegen Behihilfe zum bandenmäigen Handeltreiben mit ein paar hundert Kilo Marihuana lautete die Strafe. Eigentlich wären es 6 bis 7 Jahre geworden, meinte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung, aber wegen einer Kronzeugenaussage zu Lasten meines - im wesentlichen bestreitenden - Mandanten sei die Strafe nach § 31 BtmG in Verbindung mit § 49 StGB gemildert worden.

Ich habe daraus und aus ein paar anderen Gründen, deren Darlegung den Rahmen des vorliegenden Beitrages sprengen würde, die Schlussfolgerung gezogen, dass die Kammer sich in Bezug auf meinen Mandanten schon weitgehend auf einen Schuldspruch festgelegt hat, zumal die Anwendung der Kronzeugenregelung nicht auf der Grundlage des Grundsatzes Im Zweifel für den Angeklagten erfolgen darf, sondern aufgrund konkreter richterlicher Tatsachenfeststellung und Überzeugung. Wenn die Kammer aber im Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten die Überzeugung von der Schuld meines Mandanten geäußert habe, werde sie im vorliegenden Verfahren ja wohl kaum zur gegenteiligen Auffassung kommen.

6 Seiten lang ist der Befangenheitsantrag, den ich verlesen habe. Der Vorsitzende Richter gab hierzu eine mündliche Erklärung ab, die mich wenig überzeugte und zur Ergänzung und weiteren Verstärkung der Begründung veranlasste. Die Kammer muss nun zunächst über die - wohl unzweifelhafte - Zulässigkeit des Antrages beraten, der insbesondere unverzüglich gestellt worden ist, und dann dienstliche Erklärungen zu den Tatsachen des Antrages abgeben, was ich zum Zwecke der Glaubhaftmachung beantragt habe. Dann muss eine andere Kammer über den Befangenehitsantrag entscheiden. Sollte diesem stattgegeben werden, wäre der gesamte Prozess geplatzt und müsste demnächst vor einer anderen Kammer neu begonnen werden. Ansonsten werde ich wohl noch einige Beweisanträge stellen und weitere Revisionsgründe für den Fall sammeln, dass ein unliebsames Urteil herauskommen sollte.

Für heute jedenfalls ist erst einmal Schluss gemacht worden.

Autor: RA Rainer Pohlen

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