Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern

Von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes ist ein Gemeinderatsmitglied ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet im größeren Umfang Grundstücke gepachtet hat und diese als Jagdpächter nutzt.

In diesem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Fall ist der Kläger Mitglied des Ortsgemeinderates und Pächter des gemeinschaftlichen Jagdreviers Pottum (Verbandsgemeinde Westerburg). Zum 1. Januar 2006 pachtete er Grundstücke mit einer Größe von über 43.000 qm insbesondere zur Nutzung als Wildäsungsflächen. Die Grundstücke liegen in einem Gebiet, in dem ein Golfplatz erweitert werden soll. Der Gemeinderat schloss den Kläger von der Beratung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes über die Golfplatzerweiterung aus. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht nahm die Klage zum Anlass für grundsätzliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern:Sinn und Zweck der in der Gemeindeordnung geregelten Befangenheitsgründe sei es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich am Gesetz und ihrer nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken. Deshalb sei ein Ratsmitglied wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils bereits dann von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen, wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand bestehe, welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelege, das Mitglied werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwoh…

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Themen: Befangenheit , Pfalz

Erschienen 13. Juli 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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